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Öffnungszeiten Musikschulbüro:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:
10:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch: 10:00 – 16:30 Uhr

Tel.: 0 61 42 - 83 26 43

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AGB & Entgelte

Ab dem 01.08.2022 gelten die unten stehenden AGB sowie das darin enthaltene Entgeltverzeichnis.

Bitte beachten Sie, dass für Altverträge (vor dem 01.03.2022) mitunter noch andere Regelungen zu den Kündigungsfristen (siehe Punkt 8 der AGB) gelten. 


Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltverzeichnis der Musikschule Rüsselsheim


Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Anmeldung anerkannt. Jede Teilnahme an den Angeboten der Musikschule Rüsselsheim bedarf der Annahme durch die Musikschule. Hiermit entsteht ein Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.


Stellung, Funktion und Name

Die Musikschule ist als Betriebsteil von Kultur123 Stadt Rüsselsheim eine öffentliche Bildungseinrichtung und erfüllt einen öffentlichen Auftrag. Durch die Angebote von Kultur123 erhöhen sich die Chancen auf Teilhabe an Bildung und Kultur für Alle.

Der Betriebsteil trägt den Namen Musikschule Rüsselsheim und ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen e.V. (VdM). Durch die mit dieser Mitgliedschaft verbundenen Auflagen, erhalten die Teilnehmenden Leistungen von garantierter Qualität.

Die Musikschule ist berechtigt das Siegel „Staatlich geförderte Musikschule des Landes Hessen“ zu tragen.


1. Aufgaben der Musikschule

(1) Die Musikschule hat die Aufgabe Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen und sie zum eigenen Musizieren anzuregen. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander. Mit qualifiziertem Fachunterricht legt sie die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik und eröffnet Möglichkeiten zum gemeinschaftlichen Musizieren. Sie ist ein Ort der Inklusion, des Aufeinanderzugehens, der Begegnung mit Unbekanntem und des Miteinanders.

(2) Eine weitere Aufgabe ist die spezielle Förderung besonders begabter Schüler*innen einschließlich der Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium oder eine musikbezogene Berufsausbildung.


2. Organisation der Musikschule, Geschäftsstelle

(1) Die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aufgaben werden von der Geschäftsstelle von Kultur123 wahrgenommen.

(2) Vereinbarungen zwischen Schüler*innen, gesetzlichen Vertreter*innen, Zahlungspflichtigen und Lehrkräften, welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch die Geschäftsstelle bestätigt werden.


3. Aufnahme in den Unterricht

(1) Das Unterrichtsangebot der Musikschule steht Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen offen. Ein Anspruch auf einen Unterrichtsplatz besteht nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Platzkapazitäten.

(2) Ein Anspruch auf die Einteilung zu einer bestimmten Lehrkraft, in eine bestimmte Unterrichtsform oder einem bestimmten Ort bzw. Termin besteht nicht.

(3) Anmeldungen müssen schriftlich an das Musikschulbüro bzw. mittels Online-Anmeldung auf der Website von Kultur123 erfolgen.


4. Widerrufsrecht

(1) Die Anmeldung (Vertragserklärung) kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen werden. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Kultur123 Stadt Rüsselsheim
Musikschule
Am Treff 1
Fax: 0 61 42 / 16 89 4
E-Mail: musikschule@kultur123ruesselsheim.de

(2) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wurde.

5. Schuljahr, Unterrichtsabschnitte, Ferien und Abrechnungsperiode

(1) Das Schuljahr beginnt mit dem 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres.

(2) Die Unterrichtabschnitte der Musikschule entsprechen Schulhalbjahren und enden jeweils zum 31.01. bzw. 31.07. eines laufenden Schuljahres.

(3) Die Ferien der Musikschule richten sich nach der Ferienordnung des Landes Hessen. Während der Ferien und an den für die Stadt Rüsselsheim gültigen beweglichen Ferientagen findet kein Unterricht statt.

(4) Die Abrechnungsperiode entspricht einem Kalenderjahr.


6. Entgelte

(1) Die Musikschule der Stadt Rüsselsheim erhebt Jahresentgelte für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in monatliche Raten nach dem als Anlage beigefügten Entgeltverzeichnis.

(2) Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Entgelte gemäß Punkt 7 dieser AGB erhoben.

(3) Die Höhe der Jahresentgelte ergibt sich aus dem Entgeltverzeichnis, welches in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser AGB ist. Das Entgeltverzeichnis kann durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung geändert werden. Eine Änderung ist nur zur nächstfolgenden Abrechnungsperiode möglich.

(4) Zu Projekten und Kursen können auch Entgelte außerhalb dieser AGB erhoben werden.

(5) Bei der erstmaligen Aufnahme des/der Schüler*in wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von €20 erhoben. Dies wird nur bei Nichtantreten des Vertrages fällig. Andernfalls wird dieses mit der ersten Monatsrate verrechnet.


7. Entgeltpflicht

(1) Entgeltpflichtig ist der/die Teilnehmende der Musikschule bzw. der/die gesetzliche Vertreter*in.

(2) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Mitteilung zur Einteilung zum Unterricht. Entsprechendes gilt für online abgeschlossene Unterrichtsverträge.

(3) Die Entgelte werden fällig mit dem Entgeltbescheid zu den dort genannten Fälligkeitsterminen. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren verlangt werden.

(4) Das Entgelt für Unterrichte ist in 12 Monatsbeiträgen zu zahlen.

(5) Entgelte für Leihinstrumente werden ganzjährig fällig. Die Entgeltpflicht endet nach Rückgabe zum Monatsende.

(6) Die Zahlung erfolgt ausschließlich per SEPA-Bankeinzug. Eine  Einteilung zum Unterricht ist nur mit vorliegendem SEPA-Mandat möglich.

(7) Verändert sich während des laufenden Schuljahres die Zahl der Teilnehmenden beim Gruppen- oder Kombiunterricht, so dass die Entgelthöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Teilnehmenden nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Unterrichtsabschnittes das Entgelt zu zahlen, das sich aus der tatsächlichen Zahl der Teilnehmenden ergibt.


8. Beendigung des Unterrichtsverhältnisses und Probezeit

(1) Der Vertrag beginnt mit der ersten eingeteilten Unterrichtsstunde und beinhaltet eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 31.07 des jeweiligen Schuljahres.

(2) Kündigungen bzw. Abmeldungen sind nach der unter (1) angegebenen Mindestlaufzeit jederzeit möglich innerhalb einer Frist von einem Monat. Sie müssen der Musikschule schriftlich zugehen. Die Entgeltpflicht entfällt zum Beendigungsdatum. (Bitte beachten Sie, dass für Altverträge [vor dem 01.03.2022] weiterhin die Kündigungsfrist zum 30.06. des laufenden Schuljahres gilt.)

(3) Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des Unterrichtsabschnitts. 

(4) Ändert sich das Jahresentgelt gemäß Punkt 6, Absatz (3), so kann der Unterrichtsvertrag vorzeitig gekündigt werden.

(5) Außerordentliche Kündigungen sind nur bei Vorliegen von besonderen Gründen (Umzug, Aufnahme einer Ausbildung, nachweislich schwerwiegende Erkrankung o.ä.) möglich.

(6) Bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung des jeweiligen Unterrichtsortes oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit dem/der Teilnehmenden bzw. gesetzlichen Vertreter*in das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Entgeltpflicht entfällt zum Ende des Unterrichtsabschnittes.

(7) Die ersten vier gehaltenen Unterrichtsstunden gelten als Probezeit. Nach diesen kann ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Bei nicht von der Musikschule zu vertretenden Unterrichtsausfällen gelten die Unterrichtsstunden als gehalten.


9. Ãœberlassungs- und Nutzungsentgelte (Leihinstrumente)

(1) Auf Antrag können Teilnehmenden der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen ein Entgelt überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

(2) Die Überlassungsdauer ist auf ein Jahr begrenzt. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden, die Musikschule ist in diesem Fall jedoch berechtigt, die Instrumente mit einer Frist von sechs Wochen zurückzufordern. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, reduziert sich das Entgelt entsprechend.

(3) Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der/die Teilnehmende bzw. gesetzliche Vertreter*in entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Entgeltes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Instrumente sind versichert. Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des BGB zu leisten, soweit die Instrumentenversicherung nicht eintritt. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.

(5) Zubehör ist in der Regel nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt und muss bei Verlust oder Beschädigung gegebenenfalls auf eigene Kosten ersetzt werden.


10. Ermäßigungen / Zuschüsse

(1) Ermäßigungen aus sozialen Gründen werden nur Bürger*innen der der Stadt Rüsselsheim am Main gewährt.

(2) Pro Unterrichtsfach kann jeweils nur eine Ermäßigungsart in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Ermäßigungen ist im Entgeltverzeichnis geregelt. Ermäßigungen werden immer vom nächstniedrigeren Entgelt gewährt.

(3) Familienermäßigung: Für Erwachsene und deren Kinder ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule entgeltpflichtigen Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und deren Unterricht von der/dem gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Entgeltermäßigung auf den Grund- /Elementarbereich und den Instrumental- / Vokalunterricht gewährt, und zwar

  • bei zwei Familienmitgliedern 25%
  • ab drei Familienmitgliedern 50%

sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (5) gewährt wird.

(4) Mehrfächerermäßigung: Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn Teilnehmende zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang belegen. Für Mehrfächerbelegungen wird eine gestaffelte Ermäßigung auf das Unterrichtsentgelt gewährt und zwar

  • bei zwei Belegungen 25%
  • bei drei Belegungen 50%

sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (5) gewährt wird.

(5) Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz, SGB XII und SGB II sowie Inhaber*innen des Rüsselsheim-Passes werden Ermäßigungen wie folgt gewährt


  • 100% auf Entgelte für Unterricht und Leihinstrumente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • 90% auf Entgelte für Unterricht nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

(6) Erwachsene, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler*innen oder Studierende sind, haben nur das für Jugendliche maßgebliche Entgelt zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (5) gewährt wird.

(7) Im Einzelfall kann die Betriebsleitung für Teilnehmende besondere Ermäßigungen oder Zuschüsse gewähren.


11. Erstattung von Entgelten

(1) Eine Entgelterstattung wird automatisch gewährt, wenn aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, 36 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr unterschritten wurden. Die Erstattung der Entgelte erfolgt auf Basis einer Einzelstundenberechnung.

(2) Erstattungen werden mit den fälligen Entgelten verrechnet. Im Falle eines Guthabens wird dieses mit Abschluss der Abrechnungsperiode bzw. nach Beendigung des Unterrichts ausbezahlt.

(3) Bei Krankheit von Teilnehmenden werden auf Vorlage eines ärztlichen Attestes ab der fünften Woche 80% des Entgelts erstattet.

(4) Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.


12. Entgeltbefreiung

(1) Das Entgelt für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt das Entgelt für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtsstunde mit ein.

(2) Schüler*innen sind nach Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) zusätzlich von den Unterrichtsentgelten für das instrumentale Nebenfach sowie die Ergänzungsfächer befreit. Für 60 Minuten Hauptfachunterricht wird das für 45 Minuten fällige Entgelt gemäß Entgeltordnung in Rechnung gestellt.


13. Gesundheitsbestimmungen, Aufsicht und Haftung

(1) Bei Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen für allgemeinbildende Schulen in Hessen bzw. das jeweils übergeordnete Recht (Infektionsschutzgesetz).

(2) Stellt eine Lehrkraft bei Teilnehmenden eine Krankheit fest, die ein Unterrichten unmöglich macht, kann sie den Unterricht für die Dauer der Krankheit aussetzen. Die Aufsichtspflicht bei Minderjährigen beschränkt sich auf die Unterrichtszeit.

(3) Die Musikschule haftet für Schäden, die den Teilnehmenden und deren aufsichtspflichtigen Begleitpersonen beim Besuch von Veranstaltungen entstehen nur, wenn ihr oder ihren Beauftragten ein Verschulden nachgewiesen werden kann.


14. Digitale Angebote

(1) In besonderen Ausnahmefällen oder bei durch höhere Gewalt verursachten Schulschließungen, kann die Musikschule den Präsenzunterricht durch digitale Angebote ersetzen.

(2) Ein Anspruch auf digitale Angebote besteht nicht.

(3) Für digitale Angebote werden dieselben Entgelte fällig wie für den entsprechenden regulären Unterricht.

(4) Für die Durchführung digitaler Angebote können nur die in der Einwilligung in die Nutzung des Online-Unterrichtes der Musikschule festgelegten Plattformen und Anwendungen genutzt werden.


15. Datenschutz

(1) Die Musikschule nutzt eine EDV gestützte Datenverwaltung. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird zugesichert. Die Angaben werden anonymisiert nur zu statistischen Zwecken weitergegeben.

(2) Bei der Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren werden nur die dazu notwendigen Daten der Zahlungspflichtigen an die Hausbank übermittelt.


16. Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsbedingungen treten zum 01.08.2022 in Kraft. 


Entgeltverzeichnis

Für die Teilnahme an der Musikschule Rüsselsheim werden folgende Entgelte erhoben:


1. Unterricht

Unterrichtsart

Teilnehmer-Kreis

Unterrichts-Minuten pro Woche

Monatsrate

Jahresentgelt

Eltern-/Kind-Kurs

pro Paar

30 (45)

27,50 €

330,00 €

Musikalische Früherziehung

Gruppe bis 7

Gruppe ab 8

45

60

27,50 €

27,50 €

330,00 €

Musikalische Grundausbildung

Gruppe bis 7

Gruppe ab 8

45

60

27,50 €

27,50 €

330,00 €

Instrumentaler Klassenunterricht

Gruppe ab 8

45/60 je nach Instrument

27,00 €

330,00 €

Instrumenten-Karussell

Gruppe 4-8

45

27,50 €

330,00 €

Instrumentaler Kombi-Unterricht (wöchentlicher Wechsel von Instrumental- und Ensemble-Unterricht)

Einzel

Gruppe 2-4

30

45

44,00 €

528,00 €

Instrumental- und Vokalunterricht bis 18 Jahre

Einzel

Gruppe 2-4

Gruppe ab 5

Einzel

Einzel SVA

30

45

60

45

60

60,00 €

60,00 €

60,00 €

84,00 €

84,00 €

720,00 €

720,00 €

720,00 €

1.008,00 €

1.008,00 €

Instrumental- und Vokalunterricht ab 18 Jahre

Einzel

Gruppe 2-4

Gruppe ab 5

Einzel

30

45

60

45

67,00 €

67,00 €

67,00 €

96,00 €

804,00 €

804,00 €

804,00 €

1.152,00

Ensemble ohne Instrumentalfach

bis 18 Jahre

ab 18 Jahren


15,50 €

19,00 €

186,00 €

228,00 €

Die Teilnahme an Ensemble- und Ergänzungsfächern bei gleichzeitigem Instrumentalunterricht ist kostenfrei.


Unterrichtsart

Kreis Teilnehmende

Unterrichts-Minuten pro Stunde

Einzelpreis

Probestunde Instrumental- und Vocal bis 18 Jahre

Einzel

30

18,00 €

Probestunde Instrumental- und Vocal ab 18 Jahre

Einzel

30

20,00 €


2. Ermäßigungen

Familien

Ermäßigungen in Prozenten

2. Familienmitglied

25 %

Ab dem 3. Familienmitglied

50 %


Mehrfächer-Belegungen

Ermäßigungen in Prozenten

2. Fach

25 %

3. Fach

50 %


3. Ermäßigungen aus sozialen Gründen


Ermäßigungen in Prozenten

Asylbewerbergesetz

90 %

SGB XII

90 %

SGB II, ALG II

90 %

SGB II, ALG I

50 %

Darüber hinaus gelten die Regelungen des Rüsselsheim Passes


Ermäßigungen aus sozialen Gründen gelten nur für Einwohnerinnen und Einwohner Rüsselsheims.


4. Begabtenförderung

Begabtenförderung SVA

Ermäßigung in Prozenten

Ab dem 2. Fach 30 oder 45 Minuten

50%


5. Leihinstrumente

Instrumente

Monatsrate

Blechblasinstrumente

12,00 €

Gitarren, Mandolinen, Querflöten

15,00 €

Streichinstrumente

18,00 €

Klarinetten, Oboen, Fagotte, Saxophone

20,00 €

Für Unterrichtsangebote und Instrumente, die nicht in diesem Entgeltverzeichnis aufgeführt sind, werden die Entgelte von der Betriebsleitung festgelegt.